Hubarbeitsbühnen

oder bei der 1A SAFE GmbH in Lampertheim

Ausbildung Hubarbeitsbühnen (Teleskop-, Scheren-, Gelenk-, LKW-Hubarbeitsbühnen)

Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung. Die Dauer der Ausbildung ist abhängig vom Typ der Hubarbeitsbühne und der Art ihres Einsatzes. Sie beträgt in der Regel mindestens einen Tag.

Nachweis: Bedienerausweis / Zertifikat

Ausbildungsinhalte
Jährliche Unterweisung
Rechtliches

Ausbildungsinhalte

Theorie

  • Rechtliche Grundlagen und Regeln der Technik
  • Aufbau, Funktion und Einsatzmöglichkeit verschiedener Bauarten
  • Betrieb allgemein
  • Übernahme und Transport der Maschine
  • Aufstellung/Inbetriebnahme der Maschine am Arbeitsort
  • Arbeiten mit der Maschine
  • Prüfung
  • Unfallgeschehen
  • Sondereinsätze
  • Abschlussprüfung

Praxis

  • Einweisung an der Hubarbeitsbühne
  • Sicht- und Funktionsprüfung
  • Standsicherer Aufbau
  • Standsicheres Verfahren
  • Einüben der Steuerungsfunktionen
  • Einüben der Funktion des Notablasses
  • Abschlussprüfung

Jährliche Unterweisung

Die jährliche Unterweisung ist für jeden Betrieb Pflicht, nach DGUV Vorschrift 1§4 ,12§ ArbSchG und BetrSichV §12 der Mitarbeiter zum Betrieb von Hubarbeitsbühnen einsetzt. Ein Missachten dieser Vorschrift kann mit empfindlichen Strafen geahndet werden. Doch neben der gesetzlichen Vorgabe ist die Durchführung der jährlichen Unterweisung vor allem für Ihren Betrieb wichtig: Regelmäßig geschultes Personal erzeugt weniger Unfälle und damit weniger Kosten!

Sorgen Sie für Sicherheit in Ihrem Unternehmen – zum günstigen Preis und mit geringem zeitlichem Aufwand. Unser E-Learning bietet Ihnen aktuelle Schulungsinhalte zum orts- und zeitunabhängigen Lernen. Im Betrieb oder zuhause.

Nachweis: Zertifikat

Rechtliches

  • DGUV Grundsatz 308-008 Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen
  • DGUV Information 208-019 Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen
  • DGUV Regel 100-500, Kapitel 2.10 Mobile Arbeitsmittel
  • zus. Nach BetrSichV§12, TRBS 21111 Teil 1, DGUV Vorschrift 1 §4 und §12 ArbSchG

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